Ein Kinderwunsch sollte bei der güterrechtlichen Regelung in einem Ehevertrag
Berücksichtigung finden. Als Güterstand kommt hier Gütertrennung oder
ein modifizierter gesetzliche Güterstand mit Ausschluss des Zugewinns
in Betracht.
Da sich mit Geburt eines Kindes die Doppelverdiener-Ehe zumindest zeitweise
in eine Einverdiener-Ehe wandelt, kann für den Fall der Geburt eines Kindes
vereinbart werden, dass:
der gesetzliche Güterstand mit Zugewinnausgleich ab dem Zeitpunkt
der Geburt des Kindes wieder eintritt.
der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, aber im Falle, dass
ein Partner wegen der Geburt eines Kindes keine oder verminderte Rentenanwartschaften
erwirbt, der Vermögensausgleich durchgeführt werden soll.
auch ein unter den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht im Fall
der Geburt eines Kindes wieder wegfällt.