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Ausländerehen

Bei gemischt nationalen Ehen ist ein Ehevertrag ratsam, um zu klären, nach welchem Recht die Ehe geschlossen werden soll (Rechtswahl).

Wird im Nachhinein ein Ehevertrag geschlossen und sieht das Recht des anderen Staates bis dahin eine Gesamtgutsregelung (entsprechend der Gütergemeinschaft) vor, dann muss zunächst das Gesamtgutsvermögen auseinandergesetzt werden. Hier sollten Spezialisten zum jeweiligen ausländischen Recht befragt werden.

Sind beide Ehegatten fremder Nationalität und wollen in Deutschland eine Immobilie erwerben, kann dafür die Geltung des deutschen Güterrechts vereinbart werden. Die Wahl des Güterstands ist dann auch für den weiteren zukünftigen Erwerb bindend, es ist nämlich nur eine einheitliche Rechtswahl möglich. Nach einer solchen Vereinbarung kommen also auch keine ausländischen Güterstände mehr zum Zuge.


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