Heiratswillige mit Vermögen laufen Gefahr, dass der Zuwachs ihres Vermögens oder durch vorweggenommene Erbfolge zu erwartendes Vermögen in den Zugewinnausgleich fallen. Oftmals haben auch die Eltern etwas dagegen.
Eine strikte Gütertrennung ist in solchen Fällen aber nicht erforderlich. Vielmehr sollten hier einzelne Vermögensgegenstände aus dem gesetzlichen Güterstand herausgenommen werden und dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
Zu Schwierigkeiten kann in diesem Fall allerdings die Berücksichtigung von Ersatzgegenständen führen, beispielsweise wenn die Ehefrau ihr geerbtes Haus veräußert und das Geld anlegt. Daher sollten Sie zusätzlich die entsprechenden Ersatzgegenstände aus dem Zugewinn herausnehmen.
Gerechterweise empfiehlt es sich auch, Investitionen, die in die geerbten Gegenstände fließen, zu regeln. Andernfalls gehen die Verwendungen regelmäßig faktisch verloren und fließen nicht in den Zugewinn. Üblich ist folgende Regelung: Erträge der jeweiligen Gegenstände können wieder für die Gegenstände verwendet werden. Für sonstige Investitionen soll jedoch der Zugewinnausgleich stattfinden, so dass die Hälfte des Betrages in den Zugewinnausgleich fällt.