Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das gibt § 1363
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Die Zugewinngemeinschaft
ist deshalb auch der am meisten verbreitete Güterstand.
Wesensmerkmale:
Die Vermögen der Ehegatten belieben während der Ehe getrennt (§ 1363
Absatz 2 BGB).
Jeder Ehegatte haftet in aller Regel nur für seine eigenen Schulden
und nur für sein Vermögen.
Nachdem es bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsame
Vermögensmasse gibt, ist der Begriff "Zugewinngemeinschaft" nicht nur
ungenau, sondern auch irreführend. Die Zugewinngemeinschaft ist keine
Gemeinschaft. Treffender wäre die Bezeichnung "Gütertrennung mit Ausgleich
des Zugewinns". Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände,
die er in aller Regel selbstständig verwaltet (§ 1364 BGB) und auch
nutzt.
Die selbstständige Vermögensverwaltung ist in der gesetzlichen "Standard-Ehe"
jedoch in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Ein Ehegatte darf nicht ohne die Zustimmung des anderen Geschäfte
tätigen, die sein gesamtes Vermögen betreffen (§ 1365 Absatz 1
BGB). So kann ein Ehegatte beispielsweise nicht ohne Zustimmung des
Ehepartners sein Geschäft oder ein Grundstück verkaufen, wenn es sein
gesamtes Vermögen ist.
Ein Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen, wenn er über Gegenstände
verfügen will, die zwar in seinem Alleineigentum stehen, die aber zum
ehelichen Haushalt gehören (§ 1369 BGB). Die Vorschrift dient dazu,
den Hausratsbestand im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft zu
erhalten. Will also ein Ehegatte ihm gehörende Möbelstücke oder Haushaltsgeräte
verkaufen, braucht er die Zustimmung seines Ehepartners. Zu den Gegenständen
des ehelichen Haushalts gehören alle Sachen, die der Hauswirtschaft
und dem ehelichen Zusammenleben dienen. Das können sogar Luxusgegenstände
(Segelyacht) oder Versicherungsansprüche aus der Hausratversicherung
sein.