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Zugewinngemeinschaft

Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das gibt § 1363 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Die Zugewinngemeinschaft ist deshalb auch der am meisten verbreitete Güterstand.

Wesensmerkmale:

Nachdem es bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse gibt, ist der Begriff "Zugewinngemeinschaft" nicht nur ungenau, sondern auch irreführend. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft. Treffender wäre die Bezeichnung "Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns". Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er in aller Regel selbstständig verwaltet (§ 1364 BGB) und auch nutzt.

Die selbstständige Vermögensverwaltung ist in der gesetzlichen "Standard-Ehe" jedoch in zweifacher Hinsicht beschränkt:


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