Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. In der gesetzlichen Standardform der Ehe, der "Zugewinngemeinschaft", wird der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs, den der Partner Ehegatte während der Ehe erreichen konnte, beteiligt. Das erfolgt aber erst, wenn der Güterstand endet, wie etwa bei Scheidung oder bei Tod eines Ehegatten.
Die Beteiligung am Vermögenszuwachs wird durch den Zugewinnausgleich vorgenommen, der in den Paragrafen 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Trennen sich die Ehegatten, muss ermittelt werden, welchen Wert das Vermögen der Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) hatte.
Für das Anfangsvermögen gilt:
Zuwendungen unter Ehegatten sind in der Regel keine Schenkungen. Zumeist liegt ihnen die Annahme zugrunde, dass die Ehe Bestand haben wird oder die Sache soll der Verwirklichung der Ehegemeinschaft dienen. In diesen Fällen handelt es sich um so genannte "unbenannte Zuwendungen". Wie diese rechtlich einzuordnen sind, muss im Einzelfall geprüft werden. In einigen Fällen wird befürwortet, dass unbenannte Zuwendungen auch über den Zugewinnausgleich abzurechnen sind. Der Zuwendende soll einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Zuwendung (zurück) erhalten.
Das um die Schulden verminderte Vermögen eines jeden Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes ist das Endvermögen (§ 1375 Absatz 1 BGB). Als "Stichtag" gilt grundsätzlich der Tag, an dem die Scheidung rechtshängig wurde, also eine der Scheidungsantrag per gerichtlicher Verfügung an den (Noch-)Ehegatten zugestellt worden ist (§ 1384 BGB in Verbindung mit §§ 261 Absatz 1, 253 Absatz 1 ZPO).
Zum Endvermögen ist auch tatsächlich nicht vorhandenes Vermögen zu rechnen, wenn es innerhalb der letzten zehn Jahre während der Ehe:
Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu.
Rechtstipp: Bei Beendigung der Ehe hat jeder Ehegatte gegen seine(n) "Ex" Ansprüche auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens und die Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände des anderen (§ 1379 BGB). Die Auskunft muss auf Verlangen in Form eines Verzeichnisses schriftlich vorgelegt werden (§ 260 BGB). Der ehemalige Partner kann die Auskunft nur verweigern, wenn klar ersichtlich ist, dass kein Zugewinn erzielt wurde. Wurde das Verzeichnis nicht mit ausreichender Sorgfalt erstellt, besteht ergänzend ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 261 BGB).
Bei Tod des Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob der verstorbene Ehegatte überhaupt einen Zugewinn erzielt hat ("fiktiver Zugewinn"). Neben gemeinsamen ehelichen Kindern erbt der Ehegatte also statt des erbrechtlich vorgesehenen Viertels die Hälfte.
Rechtstipp: Der Zugewinnausgleich kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er "grob unbillig" wäre. Das kann der Fall sein, wenn der fordernde Ehegatte seine wirtschaftlichen Pflichten in der Ehe nicht erfüllt oder den anderen Ehegatten misshandelt hat.
Hausrat unterliegt nicht dem Zugewinn und wird in einem separaten Verfahren verteilt (§§ 1361a BGB, 8 - 10 Hausratsverordnung). Zum Hausrat zählen alle beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen Leben von Ehegatten und deren Kindern dienen.