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Vertragliche Form

Ein Ehevertrag muss gemäß § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten schriftlich vor einem Notar geschlossen werden. Wird diese vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist der Ehevertrag nichtig (§ 125 BGB).

Der Notar ist verpflichtet die vertragsschließenden Parteien über den Inhalt des Vertrages zu belehren.

Rechtstipp: Zur Vorbereitung eines Ehevertrages sollten sich die Ehegatten aber einzeln von jeweils einem eigenen Anwalt beraten lassen, da auch in Eheverträgen unterschiedliche Interessen bestehen. Die eigene Rechtsposition sollte dem Einzelnen klar sein, bevor er verhandelt. Erst dann können gemeinsame Ziele für den Ehevertrag aufgestellt und juristisch umgesetzt werden.

Gegenüber Dritten können sich Ehegatten nur auf die Änderung einer güterrechtlichen Regelung berufen, wenn diese im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war (§ 1412 BGB). Für das Güterrechtsregister ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1558 BGB).


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