Durch den Versorgungsausgleich werden während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften, egal ob sie aus gesetzlicher Rentenversicherung oder privater Versicherung stammen, auf die geschiedenen Partner aufgeteilt. Ein solcher Ausgleich ist gesetzlich für den Fall der Scheidung vorgesehen.
Durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich grundsätzlich ausgeschlossen werden, wie § 1408 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klarstellt. Der Ausschluss ist allerdings regelmäßig unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss der Scheidungsantrag gestellt wird (§ 1408 Absatz 2 Satz 2 BGB, Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 09.02.2005, Aktenzeichen: XII ZB 118/04). Soll auch hier der Ausschluss gelten, muss das Familiengericht zustimmen.
Nach neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) kann jedoch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch sittenwidrig sein. Die Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn durch den Ausschluss eine starke Lastenverteilung auf einen Partner erfolgt, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird (Urteile des BGH vom 11.02.2004, Aktenzeichen: XII ZR 265/02, vom 12.01.2005, Aktenzeichen: XII ZR 238/03 und vom 25.05.2005, Aktenzeichen: XII ZR 296/01). Einzelheiten enthält der nachfolgende Abschnitt.
Rechtstipp: Um das Risiko einer Sittenwidrigkeit zu vermeiden, kann dem verzichteten Ehegatten als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich ein vermögenswerter Ausgleich gewährt werden, beispielsweise Ansprüche aus einer Lebensversicherung oder eine Immobilie.