In einem Ehevertrag lassen sich viele Aspekte der ehelichen Lebensgemeinschaft regeln, beispielsweise:
In erster Linie geht es aber um die Vermögensverhältnisse.
Zur Regelung der Vermögensverhältnisse hat das Gesetz einen Standardvorschlag, die Zugewinngemeinschaft. Daher wird diese auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Daneben bietet das Gesetz zwei Alternativen, die vertraglich vereinbart werden können, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Dazwischen liegen zahlreiche Varianten, die sich für jedes Paar Maßschneidern lassen.
Eine Regelung von Vermögensverhältnissen macht häufig auch ohne Blick auf eine mögliche Trennung Sinn. Verfügungsbefugnisse, Haftungsfragen bei Unternehmensbeteiligungen und erbrechtliche Konsequenzen lassen oft eine güterrechtliche Regelung geradezu notwenig erscheinen. Dies wird umso deutlicher, wenn bereits Geschiedene sich wieder verheiraten wollen und Kinder auf einer oder auf beiden Seiten aus früheren Ehen stammen. Möglicherweise gibt es auch Regelungsbedarf bezüglich der Altersversorgung, wenn bei vorher Geschiedenen Lücken in der Versorgung wegen eines früheren Versorgungsausgleichs entstehen. In diesen und vielen weiteren Fällen bieten sich mittels eines Ehevertrages Lösungsmöglichkeiten an.
Ein Ehevertrag kann vor der Ehe zwischen Verlobten als auch zwischen einem bereits verheirateten Ehepaar geschlossen werden.
Der Zeitpunkt ist jedoch entscheidend für die zu treffenden Regelungen, muss bei bereits Verheirateten doch insbesondere der Ausgleich eines schon entstandenen Zugewinns berücksichtigt werden.
Wird der Vertrag unter Verlobten geschlossen, wird er erst im Zeitpunkt der Eheschließung wirksam. Ansonsten gilt der Vertrag ab Unterzeichnung durch die Parteien vor dem Notar.