Das im vorherigen Abschnitt enthaltene Beispiel zeigt, dass die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nur für Einverdiener-Ehen von Eheleuten mit bis zu mittleren Einkommensverhältnissen "passt".
Es gibt jedoch eine Reihe von Möglichkeiten, diese gesetzliche Regelung durch einen Ehevertrag zu modifizieren. Auch für den Ehevertrag gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Regelungen dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften des entsprechenden Güterstandes, hier der Zugewinngemeinschaft, stehen.
So besteht die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuschließen, ihn aber für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod aufrechtzuerhalten. Diese häufige und verbreitete Gestaltung verbindet die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft.
Auch kann der Zugewinnausgleich sowohl bei Scheidung, als auch bei Tod völlig ausgeschlossen werden. Dann wird lediglich die Verfügungsbeschränkung, die aus den Paragrafen 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht, aufrechterhalten (siehe Abschnitt "Zugewinngemeinschaft"). Eine derartige Vereinbarung ist keine Vereinbarung der Gütertrennung.
Die Ehegatten können aber auch eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen, eine andere Art der Teilung oder andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren.
Beispiele:
Rechtstipp: Welche Änderung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft für
den Einzelfall angemessen und zweckmäßig ist, sollte mit anwaltlicher
Beratung diskutiert werden.