Die Kosten für einen Ehevertrag richten sich nach der Kostenordnung (KostO). Maßgeblich ist in erster Linie der Wert der Vermögen beider Ehegatten, hinzugerechnet wird der Wert des Versorgungsausgleichs. Bei einer Abfindungsvereinbarung über den Versorgungsausgleich ist dieser Betrag maßgeblich. Aus den zusammengerechneten Werten bestimmt sich die Gebühr, die speziellen Tabellen in der KostO zu entnehmen ist.
Werden Ehevertrag und Erbvertrag in einem Vertrag beurkundet, ist der höhere Gegenstandwert maßgeblich. Für den Erbverzichtsvertrag wird dagegen ein besonderer Wert bestimmt, der dem Wert des Ehevertrags hinzugerechnet wird. Da der Erbverzichtsvertrag in der Regel immer eine Gegenleistung zum Gegenstand hat, ist der Wert der Gegenleistung maßgeblich. Ist keine Gegenleistung vereinbart, wird geschätzt.