Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Gütergemeinschaft

In der "Gütergemeinschaft" werden das vorhandene Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes zum gemeinschaftlichen Vermögen Beider. Das bestimmt § 1416 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Güterstand kann - genauso wie die Gütertrennung - nur durch einen Ehevertrages vereinbart werden (§ 1415 BGB). Das gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet. Auch das Vermögen, das ein Ehegatte während des Bestehens der Gütergemeinschaft erwirbt, zählt dann zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Absatz 1 Satz 2 BGB). Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut oder einem einzelnen Gegenstand allein verfügen.

Rechtstipp: Betreffend der Verwaltung des Gesamtgutes sollten die Ehegatten vertraglich regeln, ob diese durch den Mann, die Frau oder beide gemeinsam erfolgen soll. Ist nichts vereinbart, erfolgt die Verwaltung gemeinschaftlich (§ 1421 BGB).

Neben dem Gesamtgut können innerhalb der Gütergemeinschaft noch weitere Vermögensmassen bestehen, nämlich das Sondergut eines Ehegatten (§ 1417 BGB), sowie das Vorbehaltsgut der Frau oder des Mannes (§ 1418 BGB):

Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch Tod oder Scheidung. Das Gesamtgut ist dann aufzuteilen. Haben die Ehegatten über die Auseinandersetzung keine vertragliche Regelung getroffen, richtet sich die Aufteilung nach den Paragrafen 1475 bis1481 BGB.

Rechtstipp: Aus der praktischen Erfahrung heraus ist eine Vereinbarung der Gütergemeinschaft zumeist für die Beteiligten nachteilig. Die Ehegatten haften weitgehend für die Schulden des anderen, erbschaftssteuerrechtlich ist - anders als im gesetzlichen Güterstand - das gesamte Nachlassvermögen zu versteuern (§ 5 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) und die Auseinandersetzung der Vermögensmassen bei Scheidung gestaltet sich zumeist kompliziert.


Inhaltsverzeichnis


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon). Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern