Anders liegt der Fall bei einer willentlichen Nutzung des Dialers, der aber die aufgenommene Verbindung trotz Anweisung nicht beendet. Hier liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor. Der Kunde des Netzbetreibers ist jedoch jederzeit berechtigt, den Vertrag über die einzelne Verbindung zu kündigen - nämlich durch Auflegen des Hörers. Eine solche Kündigung ist hier nicht möglich.
Ähnlich der Fall, in dem zwar willentlich eine Verbindung entsteht, diese jedoch nicht über den Dialer hergestellt werden sollte. Für alle Fälle seit Inkrafttreten des Mehrwertdienste-Gesetzes stellt sich der Fall klar dar. Die Einwahl ist rechtswidrig, der Nutzer hat nur die normalen Nutzungsgebühren an den Netzanbieter zu entrichten.