In Jugendzeitschriften darf nicht für Mehrwertdienste, Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschoner oder Mailboxsprüche per Servicenummern geworben werden. Grund: Kinder und Jugendliche müssen wirksam geschützt werden, da sie die Kosten, die auf sie zukommen, nicht überschauen können. So sei unklar, wie lange der Ladevorgang für die angeforderte Dienstleistung dauert, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil des OLG Hamm vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 4 U 29/04).