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Vertragsverhältnisse

Die Mehrwertdienstnummern (0137 und 0900) werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (vormals: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) verwaltet. Die Behörde vergibt die Nummern, soweit es sich um Dialer handelt, einzeln an den jeweiligen Dienstanbieter. Eine Weitervermietung ist nicht erlaubt. Allerdings nutzen die Dienstanbieter die Nummern nicht selten für Dienstleistungen, die sie für eine Fremdfirma erbringen. Das kann zu Verwirrungen führen.

Deshalb ist rechtlich strikt zu trennen zwischen:

Bei einer normalen Telefonverbindung kommt es zwischen dem Telefonkunden und dem Netzbetreiber, mit dem der Telefonkunde ein Vertragsverhältnis unterhält, zu einem Werkvertrag, bei dem der Betreiber den Erfolg, nämlich die Herstellung der gewünschten Verbindung, schuldet.

Im Gegensatz hierzu gibt es bei Mehrwertdiensten den Dienstanbieter als dritten Vertragsbeteiligten. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil des BGH vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 2 ZR 5/01) bestehen in diesem Fall zwei verschiedene Vertragsverhältnisse:

Laut BGH ist allerdings der Netzbetreiber nicht Inkassostelle des Dienstanbieters, sondern selbst Gläubiger der Forderung, die aufgrund seiner Preisliste zu Stande kommt. Damit geht einher, dass der Kunde alle Einwendungen, welche die Einwahl oder den Preis betreffen, gegen seinen Netzbetreiber selbst geltend zu machen hat und nicht gegenüber dem Dienstanbieter. Dies wird allerdings noch nicht von allen Gerichten so gesehen und jüngst wieder zunehmend angezweifelt.

Kein Vertragsverhältnis besteht dagegen mit eventuell zwischengeschalteten Unternehmen, beispielsweise dem Betreiber der Internetseite, auf dem der Dialer zu finden ist, oder dem Betreiber der Mehrwertdienstnummer, soweit sich dieser vom direkten Anbieter des Dienstes unterscheidet. Diese Personen müssen den Nutzer nicht interessieren, denn sie sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche zu stellen. Das hat der BGH jüngst mehrfach klargestellt (Urteile des BGH vom 28.07.2005 und 24.10.2005, Aktenzeichen: III ZR 3/05 und III ZR 37/05). Hier ist eine genaue Unterscheidung nötig.


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