Wählt sich ein Dialer ohne ihr Wissen und Wollen ins Internet ein, so fehlt es an einer zum Vertragsschluss nötigen Willenserklärung des Telefonkunden. Mit anderen Worten:
Wer nicht in irgendeiner Weise seinen Willen zur Herstellung der Verbindung bekundet hat, hat auch keinen Vertrag geschlossen. Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, ein Entgelt zu verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich bestätigt (Urteil des BGH vom 04.03.2004, Aktenzeichen: III ZR 96/03).
Im Fall hatte ein Dialer die DFÜ-Verbindung am PC derart verändert, dass
eine Mehrwertdienstnummer als Standardverbindung eingetragen wurde. Über
vier Monate hinweg surften ein 16jähriger und seine Mutter so über die
teure Nummer. Die Verbindung blieb auch bestehen, nachdem der Junge den
als "kostenlos" beworbenen Dialer eines spanischen Dienstanbieters wieder
vom Rechner gelöscht hatte. Das Gericht urteilte: Da der klagende Netzbetreiber
ein finanzielles Interesse an der Nutzung der Mehrwertdienste hat, ist
ihm auch das Risiko des Missbrauchs aufzubürden.
Auch strafrechtlich sind ungewollte Installation und Einwahl von Dialern
relevant, sie stellen unter Umständen eine Datenveränderung
gemäß § 303a des Strafgesetzbuches (StGB), Computersabotage
(§ 303b StGB) und / oder Computerbetrug (§ 263a
StGB) dar.