Auch wenn dem Internetnutzer ein niedrigerer Preis versprochen wurde, stellt dies einen Verstoß gegen die Anforderungen der Bundesnetzagentur aus § 45b Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) dar, sodass das Angebot nicht registrierungsfähig und die Verbindung rechtswidrig ist.
Nach den Regelungen in § 43b Absatz 3 TKG sind seit dem 15. August
2003 bei Zeitabrechnung nur noch Kosten bis zu zwei Euro pro Minute zulässig,
bei Blockabrechnung bis zu 30 Euro (z. B. pro Download). Höhere
Kosten sind jedoch möglich, wenn der Dienstanbieter ein spezielles Registrierungsverfahren
mit Eingabe eines vierstelligen PIN voranstellt (Amtsblattverfügung Nr. 36/2003
der Bundesnetzagentur zu § 43b Absatz 3 Satz 4 TKG vom
13.08.2003).