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Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Amtsblattverfügung Nr. 54/2003 zu § 43b Absätze 5 und 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) alle Voraussetzungen dargelegt, die ein Dialer - neben der Registrierung und der Verwendung der Vorwahl 09009 - für seine Rechtmäßigkeit erfüllen muss. Die Verfügung kann von der Homepage der Behörde (www.bundesnetzagentur.de) herunter geladen werden. Daneben gilt seit 17. März 2005 die Verfügung Nr. 4/2005, die weitergehende Vorgaben enthält.

Nunmehr sind die Anbieter der Einwahlprogramme verpflichtet, insgesamt drei Zustimmungsfenster vor der Herstellung einer kostenpflichtigen Verbindung auf dem Bildschirm einzublenden:

Das dritte Zustimmungsfenster, das sich deutlich von den ersten beiden in Größe und Form unterscheiden muss, ist von der Bundesnetzagentur in Inhalt und Form einheitlich vorgegeben. Das genaue Aussehen kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) eingesehen werden.

Insgesamt gelten für die Zustimmungen folgende Anforderungen:


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