Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Amtsblattverfügung Nr. 54/2003
zu § 43b Absätze 5 und 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) alle
Voraussetzungen dargelegt, die ein Dialer - neben der Registrierung und
der Verwendung der Vorwahl 09009 - für seine Rechtmäßigkeit erfüllen muss.
Die Verfügung kann von der Homepage der Behörde (www.bundesnetzagentur.de)
herunter geladen werden. Daneben gilt seit 17. März 2005 die Verfügung
Nr. 4/2005, die weitergehende Vorgaben enthält.
Nunmehr sind die Anbieter der Einwahlprogramme verpflichtet, insgesamt
drei Zustimmungsfenster vor der Herstellung einer kostenpflichtigen Verbindung
auf dem Bildschirm einzublenden:
Zustimmung bei Download
Zustimmung bei Installation
Zustimmung bei Herstellung der Verbindung
Das dritte Zustimmungsfenster, das sich deutlich von den ersten beiden
in Größe und Form unterscheiden muss, ist von der Bundesnetzagentur in
Inhalt und Form einheitlich vorgegeben. Das genaue Aussehen kann auf der
Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) eingesehen werden.
Insgesamt gelten für die Zustimmungen folgende Anforderungen:
Der Benutzer muss dem Bezug des Anwahlprogrammes explizit zustimmen,
und zwar nicht allein per Mausklick, sondern durch eine Zeichenfolge
(z. B. Eingabe von "Ja" oder "OK").
Die Zustimmung muss in deutscher Sprache eingeholt werden.
Die Zustimmungserklärung muss direkt sichtbar sein (ohne scrollen).
Die Fenster haben deutlich die Erklärung zu enthalten, dass es sich
um den Bezug, die Installation und die Nutzung eines Mehrwertdienstes
handelt.
Die Fenster müssen eine "Abrechen"-Taste enthalten, die das aktive
Fenster schließt und die damit verbundenen Anwendungen beendet sowie
keine neuen Fenster öffnen.
Die Zustimmungsfenster müssen ebenfalls enthalten: die Versionsnummer
des Dialers, die Mehrwertdienstnummer, zu der die Verbindung hergestellt
werden soll, den Bruttopreis (einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger
Preisbestandteile) je Minute bzw. je Inanspruchnahme in Euro und eine
Beschreibung der Wirkungsweise des Anwahlprogrammes. Eine zeitabhängige
Abrechnung darf allerhöchstens im Minutentakt erfolgen.
Die Fenster dürfen keine irreführenden Formulierungen wie "Durch die
Aktivierung entstehen Ihnen keine Kosten" oder "Der Download ist für
Sie kostenlos" enthalten.
Die Nutzungsbedingungen müssen dem Nutzer kostenfrei in deutscher
Sprache vollständig lesbar innerhalb eines eigenen Informationsfensters
zur Verfügungen stehen. Die Bedingungen müssen gedruckt und
abgespeichert werden können.
Alle Texte müssen mindestens in 10-Punkt-Schriftgröße
verfasst und in Farbe und Kontrast hervorgehoben sein.
Die Mehrwertdienstnummer selbst muss offensichtlich und deutlich erkennbar
sein. Die Vorwahl eines Netzbetreibers (z. B. 010300900...) darf
deshalb nicht vorangestellt werden.
Die nach Anwahl hergestellte Verbindung muss sich jederzeit unmittelbar
durch den Nutzer beenden lassen. Hierzu muss permanent eine Schaltfläche
mit dem Wort "Abbrechen" zur Verfügung stehen.
Der Dialer darf weder die Sicherheitseinstellungen noch die Funktionsweise
anderer Programme beeinträchtigen oder dauerhaft verändern
und nicht in irgendeiner Weise schädigend wirken (z. B. durch
Sperrung der Esc-Taste).
Die Verbindung muss nach maximal einer Stunde automatisch getrennt
werden.
Die Mehrwertdienstnummer darf nicht dauerhaft in den Standard-Einstellungen
für die Datenübertragung (DFÜ) verankert werden.
Der Dialer muss frei von "Spyware-Funktionen", Viren und
Würmern sein.
Sofern der Dialer auf dem PC installiert wurde, muss er auf Wunsch
des Verbrauchers ohne besondere Fachkenntnisse dauerhaft, kostenlos
und vollständig löschbar sein, wobei ein automatisches Löschen
ohne Zustimmen des Verbrauchers unzulässig ist (aus Beweisgründen).