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Registrierungspflicht

Seit dem 15. August 2003 ist das Mehrwertdienste-Gesetz in Kraft. Dieses soll den Nutzer stärker vor Missbrauch von Mehrwertdienstnummern schützen. Nach dem Gesetz dürfen Dialer nur eingesetzt werden, wenn sie bei der Bundesnetzagentur registriert sind. Das ist in § 45b Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert. Die Registrierung stellt allerdings kein Gütesiegel dar, zu deutsch: Ist der Dialer registriert, bedeutet das nicht, dass er legal ist. Alleiniger Zweck der Registrierung ist, den Verbraucher Informationen über den Anbieter zu sichern (so die Amtsblattverfügung der Behörde Nr. 54/2003 zu § 43b Absätze 5 und 6 TKG).

Die Registrierung erfolgt, wenn der Anbieter erklärt, dass das Anwahlprogramm die im nachfolgenden Abschnitt genannten Mindestvoraussetzungen erfüllt und keine rechtswidrige Nutzung erfolgt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird von der Behörde nicht überprüft. Die Behörde hat allerdings mehrfach nach Verbraucherhinweisen Registrierungen zurückgenommen, mit der Folge, dass die betroffenen Dialer als zu keiner Zeit registriert gelten. Ob dieses Vorgehen der Behörde rechtmäßig ist, wird allerdings noch gerichtlich geprüft.

Unregistrierte Dialer sind rechtswidrig. Die verursachten Kosten müssen nicht bezahlt werden.

Ob eine Nummer registriert ist oder nicht, kann über eine Suchmaschine auf der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur abgefragt werden (www.bundesnetzagentur.de) - mehr im Abschnitt "Prüfung von Registrierung und Hashwert".

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Zulässige Vorwahl

Wie bereits im vorherigen Abschnitt dargestellt, sind unregistrierte Dialer rechtswidrig. Ist ein Dialer hingegen registriert, muss er nach dem Mehrwertdienste-Gesetz außerdem bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um rechtlich zulässig zu sein. Wichtig dabei: Seit dem 14. Dezember 2003 dürfen sich nur noch Dialer mit der Nummernvorwahl 0900-9 einwählen (§ 46b TKG). Andere 0900- oder 0137-Dialer können nicht registriert werden und sind damit per se rechtswidrig. Die bekannten und gefürchteten 0190-Nummern wurden zum Jahresende 2005 völlig abgeschaltet.

Neue Probleme entstehen verstärkt durch die Verwendung von Auslandsvorwahlen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur sind auch solche Dialer mangels Registrierung rechtswidrig und müssen deshalb nicht bezahlt werden. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht. Wegen des Auslandsbezuges darf die Rechtslage hier als "noch offen" bezeichnet werden.


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