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Haftung für Dritte

Wählt sich ein Dritter, beispielsweise das eigene Kind mittels eines Dialers ins Netz ein, so ist die Frage, ob sich der Anschlussinhaber das Handeln des Dritten zurechnen lassen und dafür haften muss.

Mehrheitlich wird davon ausgegangen, dass sich der Anschlussinhaber die Nutzung durch Dritte zurechnen lassen muss. Er kann also nur gegen die Berechnung von Dialerkosten vorgehen, wenn sich der Dritte ungewollt eingewählt hat oder getäuscht wurde (siehe vorherige Abschnitte). Zur Begründung wird auf die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurückgegriffen. Der Dienstanbieter soll davon ausgehen dürfen, dass derjenige Dritte, der den Telefonanschluss nutzt, das mit Befugnis des Anschlussinhabers tut.

Die Haftung soll selbst dann gelten, wenn der Dritte den Anschluss ohne Einverständnis des Inhabers genutzt hat. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn dem Telefonkunden keine Schuld vorzuwerfen sei, weil beispielsweise ein Einbrecher oder ein Computerhacker die Kosten verursachte oder der Computer ausreichend gegen Fremdzugriff geschützt war (so: Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.07.2001, Aktenzeichen: 18 O 63/01).

In jüngster Zeit haben jedoch vereinzelt Gerichte auch anders geurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass der Telefonkunde nicht verpflichtet ist, sich gegen Dialer besonders zu schützen, dürfe den Telefonkunden auch keine "Generalhaftung" für seinen Apparat aufgebürdet werden, wenn es zu einer Dialereinwahl kommt. Es komme deshalb bei der Dialereinwahl nur ein Vertrag über die Mehrwertleistung zwischen dem Dienstanbieter und dem tatsächlich Handelnden zustande, der Anschlussinhaber hafte nur für das übliche Verbindungsentgelt (Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 23.04.2004, Aktenzeichen: 10 C 906/03; Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.09.2004, Aktenzeichen: 22 S 162/04). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.


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