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Einspruch / Anfechtung

Hat sich ein Dialer eingeschlichen und droht Kosten zu verursachen, ist sicheres handeln gefragt.

Überprüfen Sie zuerst, ob wirklich keine willentliche Einwahl, etwa durch unachtsame Kinder oder den ein Erotikangebot nutzenden Ehemann vorliegt. Ist das der Fall, so ist fraglich, ob sie als Inhaber des Telefonanschlusses dafür haften müssen oder nur der tatsächlich Handelnde (siehe Abschnitt "Haftung für Dritte"). Besonders wenn der Handelnde minderjährig war, sollte fachmännischer Rechtsrat eingeholt werden.

Erfolgte die Dailereinwahl ungewollt oder entgegen rechtlicher Vorgaben, müssen Sie Ihre Einwendungen und die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen schriftlich per Einschreiben jeweils gegenüber dem Netzbetreiber und zusätzlich gegenüber dem Anbieter des Mehrwertdienstes erklären (siehe vorhergehende Abschnitte).

Um Ihre Einwendungen gegen den richtigen Anbieter geltend zu machen, müssen Sie wissen, wer hinter dem Dialer steckt und ob der Anbieter registriert ist.

Haben Sie keinen Einzelverbindungsnachweis bei ihrer Telefonrechnung, fordern Sie diesen von ihrem Netzbetreiber an. Diese Aufschlüsselung muss der Netzbetreiber kostenlos erstellen (Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.07.2003, Aktenzeichen: 26 O 78/03). Haben Sie gegenüber Ihrem Netzbetreiber die Einwendungen zur Entgelthöhe geltend gemacht, hat der Rechnungssteller seit dem 1. Februar 2004 die ungekürzte Zielrufnummer bei 0137/0900-Verbindungen im Rahmen der nachträglichen Aufschlüsselung bekannt zu geben.

Sollte der Betreiber des Dienstes nicht auf Ihrer Telefonrechnung sein, so können Sie bei der Bundesnetzagentur nachfragen, welchem Anbieter die Nummer zugeteilt wurde. Die Behörde ist verpflichtet, über den Letztverantwortlichen, also den eigentlichen Dienstbetreiber, gemäß § 43a Telekommunikationsgesetz (TKG) Auskunft zu geben. Für alle vergebenen 0900-Nummern hält die Behörde eine Datenbank im Internet (www.bundesnetzagentur.de) bereit.

Rechtstipp: Wurde die Telefonrechnung bereits abgebucht, buchen Sie den Betrag zurück und überweisen anschließend wieder den Betrag an den Netzbetreiber, der nicht zu beanstanden ist. Droht der Netzbetreiber trotzdem mit Sperrung des Telefonanschlusses, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Es ist alternativ möglich, den Betrag für den fraglichen Mehrwertdienst erst einmal zu zahlen, allerdings sollte dabei ausdrücklich der Vermerk "unter Vorbehalt" nicht fehlen. Dann kann der Betrag auch zurück gefordert werden, wenn das Geld schon an den Mehrwertdienstbetreiber weiter geleitet wurde (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005, Aktenzeichen III ZR 37/05).

Häufig bedienen sich die Dienstanbieter zum Eintreiben ihrer Forderungen einem Inkassounternehmen. Das Inkassounternehmen ist jedoch nicht der richtige Ansprechpartner für Einwendungen. Halten Sie sich immer an den Netzbetreiber und den Dienstanbieter.


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