Auch wenn rechtlich alles relativ klar erscheint: Das Problem ist die Rechtsdurchsetzung, vor allem der Beweis.
Eine Beweislastumkehr, wie vielfach gefordert, hat auch das neue Mehrwertdienste-Gesetz nicht eingeführt. Mit den neuen Festlegungen im Mehrwertdienste-Gesetz kann jedoch der Nutzer allein aus der Nichtregistrierung einer Zahlungspflicht entgehen oder die gezahlten Beträge zurückfordern. Geht es jedoch um einen registrierten Nutzer, der den genannten Anforderungen (siehe Abschnitt "Seriöse Anbieter") nicht entspricht, bleibt ein Beweisproblem.
Bereits für Altfälle, also wenn die Einwahl vor Inkrafttreten des Mehrwertdienste-Gesetzes am 15. August 2003 erfolgte, ist seit Ende 2002 ein Trend zu verbraucherfreundlichen Urteilen deutlich geworden. In zivilrechtlichen Urteilen tendieren die Gerichte mittlerweile mehrheitlich dazu, den Netzbetreibern die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass über die Einwahl tatsächlich eine Leistung erbracht wurde (Urteile: Amtsgericht Starnberg vom 14.08.2002, Aktenzeichen.: 2 C 1479/01; Landgericht Kiel vom 09.01.2003, Aktenzeichen.: 11 O 433/02; Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 11 S 8162/02; Amtsgericht Bünde vom 27.05.2003; Aktenzeichen: 6 C 302/02; Amtsgericht Lübeck vom 06.11.2003, Aktenzeichen: 29 C 2632/03; Amtsgericht Krefeld vom 11.02.2004, Aktenzeichen: 71 C 472/03; Amtsgericht Westerstede vom 20.02.2004, Aktenzeichen: 28 C 848/03 (II); Amtsgericht Celle vom 20.02.2004, Aktenzeichen: 15a/ 13 C 2197/03 (8); Amtsgericht Paderborn vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 58 C 654/03).
Zuvor war den Nutzern oftmals der so genannte Beweis des ersten Anscheins entgegen gehalten worden. Das wurde damit begründet, dass der Aufbau der Verbindung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur geschieht, wenn dies jemand willentlich veranlasst. Daraus schlossen die Gerichte, dass der erste Anschein für einen Vertragsschluss spricht (Urteile: Amtsgericht Gifhorn vom 16.05.2003, Aktenzeichen: 33 C 497/03; Amtsgericht Freiburg vom 11.06.2003, Aktenzeichen: 11 C 4381/01; Amtsgericht Torgau vom 03.07.2003, Aktenzeichen: 2 C 189/03). Zumindest bei vorliegendem Einzelverbindungsnachweis wird dies auch noch von einigen Gerichten so gesehen (Urteile: Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 17.11.2003, Aktenzeichen: 10 C 110/03; Amtsgericht Charlottenburg vom 10.10.2003, Aktenzeichen: 214 C 211/03; Amtsgericht München vom 08.11.2003, Aktenzeichen: 131 C 1091/03).
In den Fällen, in denen der Nutzer auf Rückzahlung eines bereits bezahlten
Entgelts klagt, wird dagegen oftmals der Nutzer als beweispflichtig angesehen
(Urteile: Amtsgericht Elmshorn vom 30.07.2003 und vom 16.04.2004, Aktenzeichen:
59 C 19/03 und 53 C 73/03; Amtsgericht Limburg vom 02.09.2003, Aktenzeichen:
4 C 1448/03). Aber auch hier gibt es gewichtige verbraucherfreundliche
Stimmen (Urteile: Amtsgericht Bonn vom 30.07.2003, Aktenzeichen 9 C 588/02;
Amtsgericht Heidelberg vom 11.12.2003, Aktenzeichen: 118 C 136/03).