Hat ein Verkehrsteilnehmer einen Bußgeldbescheid erhalten oder ist er zu einer Verkehrsstrafe verurteilt worden, kann dieser Verstoß, auch durch einen Punkteeintrag ins Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet werden. Im Bereich des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln ist diese Problematik in den vorhergehenden Abschnitten bereits angesprochen worden.
Ein Punkteeintrag wird bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren, bei Entscheidungen wegen Straftaten, mit Ausnahme der in § 29 Absatz 1 Nr. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannten, nach fünf Jahren gelöscht. Das allerdings kann seit einiger Zeit auch schneller gehen. Wenn der Fahrer ein freiwilliges Aufbauseminar besucht und eine Bescheinigung über einen erfolgreichen Abschluss vorlegt, werden ihm vier Punkte abgezogen. Ist sein Punktestand bereits auf neun bis 17 angewachsen, werden ihm nur noch zwei Punkte erlassen (§ 4 Absatz 4 StVG).
Hat der Führerscheininhaber 18 Punkte auf seinem Konto, ist der Entzug der Fahrerlaubnis vorgesehen (§ 4 Absatz 3 Nr. 3 StVG). Die Eigenschaft als Vielfahrer begründet keine Vergünstigungen (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 11 CS 04.2955). Laut Verwaltungsgericht (VG) Trier muss jedoch der Autofahrer vor Entzug die Möglichkeit gehabt haben, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, um so unter die 18-Punkte-Marke zu kommen (Urteil des VG Trier vom 12.03.2001, Aktenzeichen: 1 L 225/01).
Aufbauseminare können Autofahrer übrigens für rund 250 Euro bei ausgewählten Fahrschulen belegen.
Rechtstipp: Informationen über den eigenen Punktestand in Flensburg sind
schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt, Förderstraße 16, 29444 Flensburg
erhältlich. Dazu bedarf es neben der Angabe von Namen, Geburtsnamen, allen
Vornamen, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort entweder einer "amtlich
beglaubigten" Unterschrift oder einer nicht beglaubigten Unterschrift
unter Vorlage einer vergrößerten Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres
gültigen Personalausweises/Passes.
Die Auskunft selbst ist kostenfrei.