Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht bei bestimmten Verstößen auch ein Fahrverbot als zusätzliche Sanktion vor. Nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darf ein Fahrverbot aber nur verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer grob und beharrlich seine Pflichten verletzt. Daher muss in jedem Fall, auch in den so genannten Regelfällen des § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), geprüft werden, ob im Einzelfall eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung vorlag.
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher, also wiederholter Pflichtverstoßes zum ersten Mal verhängt, wird die Dauer regelmäßig auf einen Monat festgesetzt (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BKatV).
Das Fahrverbot muss von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterschieden werden (siehe Abschnitt "Fahrerlaubnisentzug").
Besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen können dazu führen, dass trotz des Regelfalls eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung fehlt. Der Betroffene hat also diese besonderen Umstände darzulegen. Solche Umstände können sich beispielsweise im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus der geringen Anzahl der Schilder, die die Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt haben, ergeben. War dies auf einer langen Strecke nur ein Schild, muss das zu schnell Fahren kein grober Pflichtverstoß sein, so dass das Fahrverbot zu Unrecht verhängt wäre.
Liegt ein Regelpflichtverstoß vor und macht der Fahrzeugführer einen Ausnahmetatbestand geltend der gegen ein Fahrverbot spricht, muss dieser durch Zeugen oder andere geeignete Beweismittel nachgewiesen werden.
Einige markante Beispiele, wann die Gerichte von einem groben Pflichtverstoß ausgehen, enthält der nachfolgende Abschnitt.