Kommt es häufiger vor, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, droht dem Halter die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen ist in § 31a der Straßenverkehs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgesehen. Die Auflage kommt in Betracht, wenn ein Täter öfters nicht ermittelt werden kann, beispielsweise in Betrieben. Bei erstmaligem Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung kann sofort eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden, wenn der Täter durch die Polizei trotz hinreichender Bemühungen nicht ermittelt werden konnte und der Verstoß erheblich ist. Als erheblich gelten hier bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h. Aber auch bei häufigen Parkverstößen kommt eine Fahrtenbuchauflage in Betracht (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.06.2005, Aktenzeichen: 11 A 301.05).
Bei der Entscheidung, ob die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene bei der Ermittlung mitgewirkt hat, wozu er ja grundsätzlich nicht verpflichtet ist.
Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist ein Verwaltungsakt und kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden. Dieser muss - so muss es auch in der zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung stehen - innerhalb eines Monats nach Zugang des Auflagebescheids bei der Stelle eingelegt werden, die den Auflagebescheid erlassen hat.