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Betäubungsmittel

Neben dem Konsum von Alkohol kann auch die Einnahme von Betäubungsmitteln zur Fahrungeeignetheit und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konsum von Cannabis und sämtlichen übrigen Betäubungsmitteln.

Die Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis führt zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.1). Hierbei ist unerheblich, wie oft die Droge eingenommen wurde. In der Rechtsprechung umstritten ist, ob zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit ein ärztliches Gutachten erforderlich ist, oder ob der Konsum für sich bereits ausreichend ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hält bereits den einmaligen Konsum von Amphetamin, sprich Ecstasy (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000. Aktenzeichen: 7 B 11967/00), der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim den einmaligen Konsum von Kokain (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 14.11.2001, Aktenzeichen: 10 S 1016/01) für die Annahme der Fahrungeeignetheit und damit den Entzug der Fahrerlaubnis für ausreichend.

Der Konsum von Cannabis führt dagegen nur bei regelmäßigem Konsum oder gelegentlichem Konsum unter Hinzutreten weiterer Umstände zur mangelnden Fahreignung. Laut des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) wird regelmäßiger Cannabiskonsum dann angenommen, wenn die Einnahme täglich oder beinahe täglich erfolgt (Entscheidung des BayVGH vom 03.07.1995, Aktenzeichen 11 B 95.1072).


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