Hat der Betroffene ordnungsgemäß Einspruch eingelegt, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird (so genanntes "Zwischenverfahren"). In diesem Verfahrensstadium kann der Adressat des Bußgeldbescheides erneut aufgefordert werden, sich in der Sache zu äußern (siehe Abschnitt "Anhörung").
Nimmt die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, gibt sie die Verfahrensakten gemäß § 69 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) an die Staatsanwaltschaft ab. Sofern diese das Verfahren nicht einstellt, werden die Akten dem Amtsgericht vorgelegt, welches das Verfahren weiter führt (siehe nachfolgender Abschnitt).