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Verwarnung

Mit dem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf bis 35 Euro werden kleine Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht ("geringfügige Ordnungswidrigkeiten") geahndet (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG). Eine Verwarnung kann jedoch auch ohne Verwarnungsgeld erteilt werden (§ 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG).

Ist eine Verwarnung kostenpflichtig, so wird sie nur dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bezahlt (§ 56 Absatz 2 Satz 1 OWiG). Die Frist soll jedoch nur bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort bezahlen kann oder es höher ist als zehn Euro. Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld, wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist beendet. Weitere Kosten fallen nicht an; die Zahlung des Verwarnungsgeldes stellt kein Schuldeingeständnis dar.

Wird das Verwarnungsgeld nicht gezahlt, ergeben sich mehrere Möglichkeiten: Trägt der Betroffene einen Rechtfertigungsgrund für die Begehung der Ordnungswidrigkeit vor, prüft die Behörde, ob das Verfahren einzustellen ist. Fällt die Prüfung negativ aus, wird das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet (siehe nachfolgender Abschnitt). Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Betroffene nicht zahlt, ohne eine Rechtfertigung hierfür zu liefern.

Rechtstipp: Ist der Verkehrsverstoß eindeutig und gibt es wirklich keine einleuchtenden Gründe, die ihn rechtfertigen würden, ist es für den Betroffenen sicher billiger, die Verwarnung zu bezahlen. Ein Bußgeldverfahren ist dann ausgeschlossen, eine Eintragung ins Flensburger Verkehrszentralregister erfolgt nicht.

Die Höhe des Verwarnungsgeldes ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog (BKat), der auch die Verwarnungsgeldbeträge enthält.
Im Allgemeinen werden vier Kategorien gebildet:

Je nach Verwirklichung der Kategorien erhöht sich das Verwarnungsgeld. So kostet Parken im eingeschränkten Halteverbot laut Bußgeldkatalog (BKat) 15 Euro, wenn aber eine mehr als unvermeidbare Behinderung dazu kommt, fallen schon 25 Euro an (BKat Nr. 52 und 52.1.).


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