Ordnungswidrigkeiten dürfen von der Behörde nicht mehr verfolgt werden, wenn sie verjährt sind - und das geht schnell: In den meisten Fällen tritt gemäß § 26 Absatz 3, 1. Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Verjährung bereits nach drei Monaten ein. Nur bei Alkoholvergehen gilt eine sechsmonatige Frist.
Innerhalb dieses Zeitraums muss die Behörde eine Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ergreifen. Eine solche Maßnahme ist bereits die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden. Mit der Versendung wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt dann neu zu laufen (§ 33 Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG). Ist jedoch der Anhörungsbogen fehlerhaft, etwa wenn ihm nicht zu entnehmen ist, ob der Adressat als Halter des Wagens und somit als Zeuge oder aber als Betroffener selbst aussagen soll, so wird durch das Schreiben die dreimonatige Verjährungsfrist für solche Verkehrsverstöße nicht unterbrochen - mit der Folge, dass ein nach der Frist erlassener Bußgeldbescheid ins Leere geht (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.05.2004, Aktenzeichen: Ss OWi 172/04).
Ist ein Bußgeldbescheid erlassen, verjährt die Ordnungswidrigkeit erst nach sechs Monaten (§ 26 Absatz 3 StVG).
Verjährung kann dadurch eintreten, dass der Betroffene nicht rechtzeitig ermittelt wird.
Beispiel:
Anna hat ihrem Freund Max ihr Auto geliehen. Dieser wird am 3. März mit
überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Am 17. März erhält Anna den
Anhörungsbogen. Da sie aber in Urlaub ist, erfährt sie erst zwei Wochen
später davon. Daher lässt sie den Anhörungsbogen zunächst liegen und wartet
den Bußgeldbescheid ab. Dieser trifft am 20. April ein. Am 4. Mai
legt sie per Fax Einspruch ein. Es kommt zur Hauptverhandlung am 20. Mai.
Nachdem Anna inzwischen mit ihrem Freund Krach hat, identifiziert sie
ihn als Fahrer. Das Verfahren gegen Anna wird eingestellt. Die Kosten
trägt die Staatskasse. Am 4. Juni erhält Max den Anhörungsbogen.
Er kann sich auf Verjährung berufen, da die Tat am 3. März begangen
wurde und ihm aber der Anhörungsbogen erst nach mehr als drei Monaten
zugestellt wurde.
Oft kommt es vor, dass die Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht einen Anhörungsbogen schickt, sondern den städtischen Ermittlungsdienst beauftragt, den Wohnort des Kfz-Halters aufzusuchen, um die dort angetroffenen Personen in Augenschein zu nehmen und durch einen Vergleich mit dem Beweisfoto den richtigen Adressaten des Bußgeldbescheides zu ermitteln. Dann fragt sich, ob auch durch diese Maßnahme Verjährungsunterbrechung eingetreten ist. Da jedoch die in § 33 OWiG aufgezählten Unterbrechungshandlungen gegen eine bestimmte Person gerichtet sein müssen, kann durch die Inaugenscheinnahme der angetroffenen Person, selbst dann, wenn sie mit dem Beweisfoto übereinstimmt, keine Verjährungsunterbrechung eintreten. Die Ermittlungstätigkeit der Behörde bezog sich nämlich auf keine bestimmte Person, da die Identität der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person bis dato nicht bekannt war. Das hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil veröffentlicht in: BGHSt 42, 283). Es reicht nämlich nicht aus, dass die Identität des Täters durch die behördliche Maßnahme ermittelt werden soll. Das bedeutet, dass die Behörde, sollte sie aufgrund ihrer Ermittlungstätigkeit die Identität des Täters ermittelt haben, den Bußgeldbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist zustellen muss.