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Rechtsbeschwerde

Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil oder, wenn sie ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, mit einem Beschluss. Gegen beide Formen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Für diesen Rechtsbehelf ist die Mitwirkung eines Anwalts erforderlich, da über die Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht entscheidet. Das ergibt sich aus § 79 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit §§ 344, 345 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO).

Die Rechtsbeschwerde unterliegt verschiedenen Voraussetzungen:

War der Betroffene in der Verhandlung anwesend, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Verkündung des Urteils zu laufen. Fand die Verhandlung ohne den Betroffenen statt oder wurde im Beschlussweg entschieden, beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Urteils oder des Beschlusses (§ 79 Absatz 4 OWiG). Wurde hier eine Frist versäumt, ist - wie bei jeder Fristversäumnis - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (siehe Abschnitt "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand").

Die Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren entspricht der Revision im Strafverfahren. Das bedeutet, dass die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen nicht mehr angegriffen werden können. Das Gericht überprüft nur mehr Gesetzesverletzungen formellen oder materiellen Rechts.

Mit der Rechtsbeschwerde können das gesamte Urteil oder nur Teile des Urteils (so genannte "beschränkte Rechtsbeschwerde") angegriffen werden. Das Beschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn die tatsächlichen Feststellungen ausreichend sind. Liegt eine Gesetzesverletzung vor und hält das Gericht die Erhebung weiterer Tatsachen für erforderlich, hebt es das Urteil auf und verweist das Verfahren an das Amtsgericht zur Neuentscheidung zurück.


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