Hat der Adressat eines Bußgeldbescheides Einspruch eingelegt und gibt die Behörde dem nicht statt, so kommt es - wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt - zu einer Gerichtsverhandlung am Amtsgericht. Hier steht der Betroffene dann vor dem Richter. Das Gericht kann aber auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es diese nicht für erforderlich hält und der Betroffene und der Staatsanwalt nicht widersprechen.
In der mündlichen Verhandlung stellt der Richter zunächst Anwesenheit und Personalien fest. Dann fragt er den Betroffenen, ob er Angaben zur Sache machen möchte und belehrt ihn über sein Schweigerecht (siehe Abschnitt "Anhörung").