Bei schwereren Ordnungswidrigkeiten ergeht laut § 65 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein Bußgeldbescheid; ebenso, wenn der Betroffene dem Verwarnungsgeld nicht zustimmt (siehe vorhergehender Abschnitt). Im Bußgeldverfahren finden die Vorschriften über das Strafverfahren grundsätzlich entsprechende Anwendung (§ 46 OWiG).
Der Bußgeldkatalog (BKat) bestimmt in Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKatV) Regelsätze für die Höhe des Bußgeldes.
Der bestandskräftige Bußgeldbescheid ist immer mit der Eintragung von
mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister ("Punkte in Flensburg")
verbunden.
Für bestimmte Verstöße kann neben dem Bußgeld ein Fahrverbot von bis zu
drei Monaten verhängt werden.
Zu den möglichen Folgen eines Bußgeldbescheides informiert ausführlich der Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 2".