Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Akteneinsicht

Bestehen Zweifel daran, ob eine Verkehrsverstoß begangen wurde oder ist die Sanktion überhöht, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da nur dieser die uneingeschränkte Akteneinsicht beantragen kann. Dieses Recht steht nur dem Anwalt zu, was in den Paragrafen 46 Absatz 1 und 69 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit Paragraf 147 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) festgeschrieben ist.

Der Betroffene selbst hat kein Recht auf Akteneinsicht. In der Praxis wird diese Regelung allerdings nicht immer "so eng" gesehen, vor allem, wenn die Akte bei der Polizei liegt. Auf dem Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid ist zumeist auch ein Punkt "Akteneinsicht gewährt " enthalten. Wenn der Betroffene bei der Polizei erscheint, um etwa "sein Foto" anzuschauen, wird man ihm dies nicht verwehren. Rein rechtlich steht es ihm allerdings allenfalls zu, bestimmte Abschriften anzufordern oder Auskünfte über den Akteninhalt einzuholen (§ 147 Absatz 7 StPO).

Rechtstipp: Hier ist Vorsicht geboten! Wenn Sie zur Polizei gehen, um in die Akten zu sehen, werden die Beamten eventuell einige Fragen stellen. Allein mit der Antwort "Bin ich nicht" "Kenn ich nicht" haben Sie schon zur Sache ausgesagt und mit dem Schweigerecht (siehe vorheriger Abschnitt) ist es vorbei. Die so gemachten Aussagen können später in diesem Verfahren, oder in einem anderen Verfahren vorgehalten werden. Denn eigentlich passiert folgendes: Die Polizei gewährt keine Akteneinsicht, sondern führt eine informatorische Befragung oder eine Vernehmung durch. Deshalb ist es besser, die Akteneinsicht dem Anwalt zu überlassen. Durch die Akteneinsicht erlangt der Anwalt Kenntnis über die Beweismittel.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu geringem Sicherheitsabstand oder Rotlichtverstößen werden häufig Fotos und Videoaufnahmen als Beweismittel angefertigt. Der Anwalt kann eine Kopie dieser Beweismittel anfordern. Entscheidend ist, ob diese eine Qualität aufweisen, die ein Erkennen des Betroffenen ermöglicht. Häufig fehlt es an dieser Qualität (siehe hierzu ausführlich "Bußgeldbescheid Teil 2"). In den Akten ist auch der Verstoß näher beschrieben, beispielsweise ob es sich um eine plötzliche Geschwindigkeitsbeschränkung handelt, eine langsame Abstufung der Geschwindigkeit, wie viel Zeit vergangen ist, bis das Fahrzeug nach dem Umschalten der Ampel auf Rot zum Stehen kam.


Inhaltsverzeichnis


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon). Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern