Wer kein Fertighaus kauft oder einen Bauträger hat, von dem er Hausbau und Grundstück zusammen erwirbt, beauftragt in aller Regel einen Architekten mit dem Bau des Hauses. Mit ihm wird ein Vertrag geschlossen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten regelt. Was genau plant der Architekt, wie sieht seine Betreuung im Einzelnen aus, welche Aufgaben delegiert er an Handwerker und Subunternehmer? Das sind einige der Fragen, auf die der Architektenvertrag Antwort geben sollte. Im nachfolgenden Abschnitt sind deshalb die wichtigsten Punkte zum Architektenvertrag zusammengefasst.
Rechtstipp: Beachten Sie, dass auch ein Architektenvertrag mündlich wirksam geschlossen werden kann. Er kann sogar "konkludent", also durch schlüssiges Handeln zu Stande kommen. Der schriftliche Abschluss ist jedoch in jedem Falle dringend anzuraten.
Auch ein erstes Beratungsgespräch des Architekten ist in der Regel kostenpflichtig. Soweit der erste Kontakt noch kostenfrei bleiben soll, muss dies - möglichst schriftlich - vereinbart werden.