Im Architektenvertrag üblich und empfehlenswert ist die vertragliche Vereinbarung einer Stufung der einzelnen Architektenleistungen - jeweils mit festgelegten Zeiten. Werden diese überschritten, kann der Bauherr Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen. Ein weiterer Vorteil des Stufenvertrages: Ist der Bauherr mit den Leistungen nicht zufrieden, kann er den Architekten problemlos nach der jeweiligen Stufe wechseln.
Möglich ist beispielsweise folgende Stufenregelung:
Üblich ist auch eine Abstufung nach den neun Leistungsphasen, die in § 15 der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt ist. Die einzelnen Stufen werden jeweils besonders in Auftrag gegeben. Es handelt sich dann jeweils um eigenständige Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet vor allem, dass der Vertrag immer erst dann erfüllt ist, wenn der jeweilige Abschnitt erfolgreich beendet worden ist.
Das Architektenhonorar richtet sich nach der HOAI. Sie legt Preisober- und -untergrenzen für die einzelnen Architektenleistungen fest. Sie können nur in Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden. Ist keine Regelung im Vertrag enthalten, gelten die Mindestsätze der HOAI. Fällig sind die Zahlungen, wenn die vertraglichen Leistungen erfüllt und eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt worden ist.