Neben der Beschreibung und den Kaufpreis enthält der Kaufvertrag in aller
Regel Nebenabreden, die es "in sich haben" können.
Die wichtigsten sind hier aufgelistet.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Eine Standardklausel in Verträgen, gegen die der Käufer kaum etwas machen
kann, obwohl sie nur vorteilhaft für den Verkäufer ist:
Wenn er nicht mehr zahlen kann, kommt das Haus oder die Wohnung ohne
lange Verhandlung unter den Hammer.
Die Auflassungsvormerkung
Eine wichtige Regelung für den Käufer. Allein durch den Abschluss des
Kaufvertrages wird er noch nicht Eigentümer des Grundstückes. Der Verkäufer
ist lediglich verpflichtet, das Eigentum zu übertragen. Erst wenn die
Auflassung erklärt wurde, also Verkäufer und Käufer sich vor dem Notar
darüber geeinigt haben, dass das Eigentum übertragen wird - und der
Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde, ist der Käufer
auch Eigentümer. Bis dahin vergeht allerdings meistens einige Zeit,
in der die Immobilie oder das Grundstück- auch wenn dies vertragswidrig
ist - wirksam einem Dritten zu Eigentum übertragen werden könnte. Um
das zu verhindern, wird vorab eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen.
Geht es um die Eigentumsübertragung an einem Grundstück, wird sie Auflassungsvormerkung
genannt. Sie hat die Wirkung, dass jede Verfügung, die die Übertragung
verhindern würde, unwirksam ist. Die Auflassungsvormerkung schützt also
den Käufer und muss trotz einiger Kosten unbedingt im Kaufvertrag und
im Grundbuch vermerkt werden.
Der Ausschluss weiterer Nebenabsprachen
Grundsätzlich wird im Kaufvertrag auch festgehalten, dass die Vertragsparteien
keine Nebenabreden - vor allem hinsichtlich des Kaufpreises- getroffen
haben.
Rechtstipp: Aus zwei Gründen ist dringend davon abzuraten, den Kaufpreis
niedriger als vereinbart beurkunden zu lassen. Zum einen machen Sie sich
als Steuerbetrüger strafbar, zum anderen können Sie vielleicht Ihr Grundstück
verlieren, denn solche Scheingeschäfte sind grundsätzlich von Anfang an
nichtig. Das bedeutet auch, dass das Haus ohne weiteres an einen Dritten
weiterverkauft werden kann.