Während der Bauausführung können Mängel entstehen, weil der Architekt als Bauleiter Fehler in der Bauüberwachung begangen hat. In diesen Fällen hat der Bauherr natürlich ein Recht darauf, dass der Architekt die Beseitigung des oder der Fehler veranlasst. Er muss beispielsweise die Ursachen für Mängel und Möglichkeiten zu ihrer Behebung umfassend untersuchen.
Der Architekt muss die Bauausführung ausreichend überwachen. Andernfalls haftet er auch für den Schaden, den eine ausführende Firma verursacht. Was "ausreichend" ist, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit der Baumaßnahme ab. Eine Kontrolle am Ende einer einzelnen Baumaßnahme reicht nicht, wenn, diese ein hohes Mangelrisiko aufweist. Unter Umständen sind Kontrollen auch zu Beginn der Arbeiten, mehrmals täglich oder sogar dauerhaft durchzuführen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.11.2004, Aktenzeichen: 21 U 13/04).
Der Architekt ist darüber hinaus weiteren Pflichten unterworfen. Klärt er den Bauherren beispielsweise nicht über dessen eigene Fehler auf, wird er schadensersatzpflichtig:
Rechtstipp: Machen Sie das Recht auf Mängelbeseitigung gegenüber Ihrem Architekt geltend. Beauftragen Sie jedoch nicht ohne sein Wissen ein Unternehmen, den Mangel zu beseitigen, denn sonst kann der Architekt später möglicherweise einwenden, er hätte den Fehler viel günstiger beseitigen können, und Sie müssen eventuell einen Teil der Kosten übernehmen.