Auf folgende Fragen sollte der Architektenvertrag ausdrücklich detaillierte
Antworten geben:
Welche Planungsaufgaben übernimmt der Architekt?
Welche weiteren Betreuungsaufgaben übernimmt er?
Welche Überwachungsaufgaben fallen ihm zu?
Rechtstipp: Auf eine vertragliche Haftungsbeschränkung des Architekten
sollten Sie sich nicht einlassen und es bei der gesetzlichen Regelung
belassen, nach der er für Planungsmängel haftet.