Der Vertrag mit dem Bauträger bedarf immer dann der notariellen Beurkundung, wenn er auch den Kauf des Grundstücks mit umfasst. Anders ist dies, wenn der Bauherr bereits ein Grundstück sein Eigen nennt und nur einen Vertrag über die Baubetreuung schließen möchte oder lediglich ein Fertighaus auf einem vorhandenen Grundstück errichtet werden soll: Solche Verträge müssen nicht beurkundet werden.
Wegen der hohen Kosten gibt es Versuche, die beiden Vertragsbestandteile Grundstückskauf und Bauverpflichtung des Bauträgers voneinander zu trennen. Dies geschieht zum Beispiel durch den Auftritt zweier von einander getrennter Firmen. Doch nach der Rechtsprechung ist das unzulässig, wenn die beiden Firmen rechtlich eng zusammen hängen, also ein Umgehungstatbestand vorliegt - aber auch dann, wenn Grundstückskauf und Hausbau erkennbar nur zusammen gewollt sind.
Wird das Grundstück von einem Dritten gekauft, muss der eigentliche Bauvertrag unter bestimmten Umständen trotzdem beurkundet werden: Nämlich dann, wenn der Grundstückskauf abhängig sein soll vom Bauvertrag. Umgekehrt gilt das nicht. Wenn das Zustandekommen des Bauvertrags nur vom Grundstückserwerb abhängen soll, reicht es aus, wenn man eine entsprechende Bedingung in den Bauvertrag aufnimmt.
Näheres zum "Notartermin" und was dabei beachtet werden sollte, ist in diesem Ratgeber in gleichnamigen eigenen Abschnitten dargestellt.