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Rechte nach Abnahme

Für alle Mängel, die nach der Abnahme des Bauwerks auftreten, kann der Bauherr zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Er muss dem Vertragspartner zunächst eine zweite Chance geben, eine mangelfreie Leistung zu erbringen.

Zur Nachbesserung muss der Bauherr dem Bauträger eine angemessene Frist setzen, am Besten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein.
Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Bauträger.

Rechtstipp: Bis zur Mängelbeseitigung besteht das Recht, einen Teil des Werklohns einzubehalten, regelmäßig zumindest das Dreifache der zu erwartenden Kosten, den so genannten "Druckzuschlag" (§ 641 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Vertragspartner darf die Mangelbeseitigung nur verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert - also wenn die Behebung eines relativ geringen Mangels sehr hohe Kosten verursachen würde. Wird die Nachbesserung deswegen zu Recht verweigert, stehen dem Bauherrn aber Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu (siehe nachfolgender Abschnitt).

Wird die Mängelbeseitigung dagegen zu unrecht verweigert oder lässt der Unternehmer die gesetzte Frist tatenlos verstreichen, kann der Bauherr alle Mängel selbst beheben oder fachmännisch beheben lassen (Selbstvornahme). Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer für die Nachbesserungsarbeiten nicht haften will (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 2 U 1252/02). Die zur Beseitigung nötigen Kosten muss dann der Unternehmer tragen.

Rechtstipp: Für die Kosten der Selbstvornahme können Sie einen Vorschuss fordern, soweit nicht schon genug Werklohn einbehalten wurde.


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