Der Bauunternehmer, insbesondere Bauträger, haftet für die Angaben in Prospekten für Werbezwecke. Sind diese nicht in Ordnung und entsteht daraus ein Schaden - etwa dadurch, dass der Bauherr auf die Richtigkeit der Angaben vertraut hat - kann er sich diesen vom Bauträger ersetzen lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass diese Haftung nach den allgemeinen Regeln verjährt: Das heißt nach dem geltenden Recht in drei Jahren (Urteil des BGH vom 13.11.2003, Aktenzeichen: VII ZR 26/03).
Wenn in dem Angebot für eine Bauleistung fehlerhaft kalkuliert wurde, so ist der Auftragnehmer in aller Regel daran gebunden. Nur ausnahmsweise kann es - das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - rechtsmissbräuchlich sein, den Anbieter an dieser Kalkulation festzuhalten (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 05.12.2001, Aktenzeichen: 1 U 2046/98).
Die Bauabnahme ist ein Rechtsakt, mit der das Werk als vertragsgemäße
Leistung anerkannt wird.
Zur Abnahme ist der Bauherr grundsätzlich verpflichtet, wenn der Bau mangelfrei
ist.
Die Bauabnahme erfolgt meist förmlich durch eine Baubegehung und Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.
Eine Bauabnahme kann aber auch durch "schlüssiges Verhalten", also ohne
ausdrückliche Erklärung, des Bauherrn erfolgen. Voraussetzung ist, dass
das sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen
vertragsgemäß billigt.
Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn er:
Eine solche schlüssige, auch "konkludent" genannte, Abnahme kann durch eine Klausel im Bauvertrag vermieden werden, wonach die Abnahme zu einem bestimmten Termin förmlich und ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen muss ("förmliche Abnahme"). Besteht eine solche Regel, ist eine schlüssige Abnahme nur möglich, wenn die Vertragsbestimmung einvernehmlich wieder aufgehoben wurde.
Rechtstipp: Sie sollten auf jeden Fall auf einer Abnahme in Ihrer Gegenwart
bestehen. Sie können zur Abnahme auch einen eigenen Sachverständigen mitbringen,
den sie sich mit Hilfe der Industrie- und Handelskammer oder über die
Architektenkammer suchen können. Die Kosten für einen solchen Sachverständigen
liegen bei 200 bis 300 Euro, die sich allemal lohnen, wenn noch Mängel
auftreten.
Lassen Sie auf jeden Fall ein schriftliches Abnahmeprotokoll anfertigen,
in dem alle Mängel aufgelistet werden und auch gleich eine Frist vereinbart
wird, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden müssen.
Es gilt wie beim Abschluss des Bauvertrages: Wann immer Sie das Gefühl haben, mit rechtlichen Fragen überfordert zu sein: Lassen Sie Ihre Rechte von einem Anwalt wahrnehmen.