Der Bauherr kann den Bauvertrag grundsätzlich immer kündigen (§ 649 Bürgerliches Gesetzbuch). Erfolgt die Kündigung jedoch ohne wichtigen Grund, behält der Werkunternehmer seinen Anspruch auf die volle Vergütung, auch für die nicht ausgeführten Leistungen. Er muss jedoch das abziehen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das vertragliche Vertrauensverhältnis so stark zerstört wurde, dass dem Kündigenden ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist, beispielsweise wenn der der Vertragspartner die gesetzte Fristen zur Mängelbeseitigung oder zur Vertragserfüllung fruchtlos verstreichen lässt.
Auch der Bauunternehmer kann den Vertrag mit dem Bauherrn aus wichtigem Grund kündigen. Er kann dann seine Vergütung verlangen, wie wenn der Bauherr ohne wichtigen Grund gekündigt hätte (siehe oben).
Darüber hinaus sieht das Gesetz ein Kündigungsrecht für den Bauträger
vor, wenn der Bauherr seine Mitwirkungspflichten verletzt und diese trotz
Fristsetzung nicht nachholt.
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers können - soweit geschuldet - sein:
Soweit die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in den Vertrag einbezogen wurden, kann der Bauträger auch kündigen, wenn der Bauherr eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
Die Kündigung hat nach den Vorschriften der VOB zwingend schriftlich zu erfolgen.
Rechtstipp: Kündigen Sie wegen des Kostenrisikos nur, wenn mit größtmöglicher Sicherheit feststeht, dass ein wichtiger Grund vorliegt. In jedem Fall sollten Sie die Kündigung ausdrücklich als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnen, da sie sonst untern Umständen auch als einfach Kündigung mit den anfangs genannten Folgen angesehen werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.07.2003, Aktenzeichen: VII ZR 218/02). Im Einzelfall sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.