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Verbot der Verunstaltung

Die Landesbauordnungen beinhalten auch Regelungen, die das Verunstalten einer Gemeinde durch einzelne Bauvorhaben verhindern sollen. Die Rechtsprechung hat mittlerweile festgelegt, dass Bauten die Umgebung verunstalten, wenn ihr Umfang, die Proportionen, die Werkstoffe oder Farben so disharmonisch geraten sind, dass sie das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzen. Mit anderen Worten: Es darf meistens nicht zu groß, nicht zu bunt und nicht zu anders gebaut werden.

Die Gesetzestexte der Länder sind von vielen unbestimmten und interpretierbaren Begriffen geprägt, die von den Gerichten in zahlreichen Urteilen näher bestimmt worden sind. Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich daher.


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