Solange eine Gemeinde für ein bestimmtes Gebiet noch keinen Bebauungsplan aufgestellt hat, regelt das Baugesetzbuch die Frage, ob dort gebaut werden darf oder nicht. Handelt es sich um ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, so wird dieses als Innenbereich, andernfalls als Außenbereich bezeichnet.
Im (unbeplanten) Innenbereich muss sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Es darf also nicht wie ein Fremdkörper wirken. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn inmitten gleich hoher Gebäude ein Haus heraus ragen würde oder ein Lärm verursachender Handwerksbetrieb in einem Wohngebiet errichtet werden soll.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
In einer Reihenhauszeile wollte der Eigentümer eines der Häuser sein Dach
um 1,60 Meter erhöhen. Laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg vertrug
sich dies im konkreten Fall nicht mit der unmittelbaren Umgebung. Die
planungsrechlichen Voraussetzungen die § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)
für den Innenbereich aufstellt, waren daher nicht erfüllt: Das Vorhaben
hätte einen überdeutlich hervortretenden Bruch im Erscheinungsbild der
Häuserzeile bewirkt und sich deshalb nicht eingefügt (Beschluss des OVG
Hamburg vom 29.05.2001, Aktenzeichen: 2 Bs 98/01).
Der Außenbereich soll grundsätzlich möglichst nicht bebaut werden, stattdessen
der Erholung dienen und die natürlichen Lebensgrundlagen sichern. Ausnahmen
bestehen für "privilegierte" Vorhaben, wozu etwa land- und forstwirtschaftliche
Betriebe zählen (§ 35 BauGB). Auf keinen Fall dürfen hier durch die
Bebauung öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Das heißt:
In einem geplanten Naturschutzgebiet kommt eine Bebauung naturgemäß nicht in Frage. Auch unvernünftig hohe Aufwendungen für die Erschließung des geplanten Baugrundstückes beeinträchtigen öffentliche Belange und können dazu führen, dass ein Bauvorhaben nicht genehmigt wird.