Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bauherr bei der Behörde Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einlegen. Die Behörde muss dann überprüfen, ob sie bei der Ablehnung Tatsachen übersehen oder Rechtsfehler begangen hat.
Zu beachten ist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides eingereicht werden (§ 70 Absatz 1 VwGO). Das gilt jedoch nur, wenn die Behörde in der Baugenehmigung ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat.
Rechtstipp: Der Widerspruch bedarf grundsätzlich keiner Begründung, sie ist jedoch dringend anzuraten. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten Bauherren auf jeden Fall auf die Hilfe eines Anwaltes zurückgreifen.
Über den Widerspruch entscheidet zunächst die Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 72 VwGO). Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben doch zulässig ist, erteilt sie die Baugenehmigung. Kommt sie zu einem anderen Ergebnis, gibt sie den Fall an die Widerspruchsbehörde ab. Die prüft nun erneut und hat zwei Möglichkeiten: Entweder lässt sie die Baugenehmigung erteilen, wenn sie das Bauvorhaben für zulässig hält, oder aber es ergeht erneut ein ablehnender Bescheid. Dann bleibt nur der Weg zum Gericht (siehe nachfolgender Abschnitt).