Die Baugenehmigung ist nicht immer nur eine Frage von Ja oder Nein - häufig ist sie an bestimmte Auflagen und Bedingungen gebunden.
Enthält die Baugenehmigung eine Auflage, bedeutet dies: Es darf gebaut
werden, unabhängig davon muss aber die Auflage erfüllt werden. Dies kann
gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.
Beispiel: Der Bauherr wird dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von
Stellplätzen zu errichten, wenn er die Baugenehmigung ausnutzt.
Ist die Baugenehmigung mit einer Bedingung verknüpft, wird sie erst wirksam,
wenn der Bauherr diese Anforderung erfüllt hat. Anders als bei einer Auflage,
darf er also auch erst dann anfangen zu bauen.
Beispiel: Die Wirksamkeit einer Baugenehmigung wird davon abhängig gemacht,
dass der Bauherr vor Baubeginn die Erschließungskosten zahlt.
Die meisten Baugenehmigungen enthalten auch eine Bestimmung darüber, dass der Bauherr der Behörde die entstandenen Kosten erstatten muss und außerdem Gebühren fällig werden, beispielsweise für die Erteilung der Baugenehmigung, die Abnahme des Rohbaus oder für die Schlussabnahme.
Wird dem Antrag des Bauherrn nicht in vollem Umfang zugestimmt oder werden in der Baugenehmigung weitere Punkte festgelegt, so wird diese Abweichung vom Antrag begründet. Außerdem weist die Behörde darauf hin, dass der Bauherr gegen die Genehmigung Widerspruch einlegen kann - das ist die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung.