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Anspruch auf Baugenehmigung

Ist der geplante Neubau genehmigungspflichtig, müssen Bauherren vor dem ersten Spatenstich diese Genehmigung beantragen.

Grundsätzlich gilt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung hat, wenn dem Bauvorhaben keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Welche Vorschriften genau einzuhalten sind, erklärt dieser Ratgeber in seinem zweiten Teil ("Baugenehmigung Teil 2").

Für immer mehr (zumeist kleinere) Bauvorhaben wird die Baugenehmigung schneller im vereinfachten Verfahren erteilt, soweit sie nicht schon dem Anzeigeverfahren (siehe vorheriger Abschnitt) unterfallen. In den Bauordnungen der Länder sind diese Ausnahmen jeweils genau aufgeführt - meistens handelt es sich um kleinere Neubauten oder um Doppel- und Reihenhäuser, die eine bestimmte Größe und Höhe nicht überschreiten. Außerdem fallen auch Nebengebäude wie Schuppen, Garagen oder Stellplätze unter diese Ausnahmeregelungen. Auch in diesen Fällen ist eine Baugenehmigung notwendig, allerdings sind weniger Unterlagen einzureichen und die Prüfung gestaltet sich weniger kompliziert.


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