Es gibt eine ganze Reihe von Punkten, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht oder nicht ohne bestimmte Voraussetzungen oder Modifikationen im
Zeugnis erwähnt werden dürfen.
Nicht ins Zeugnis gehören in der Regel - zumindest dann wenn der Arbeitnehmer
dies nicht wünscht:
Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Betriebsratstätigkeit, es sei denn, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht
oder unter Umständen wenn die arbeitsvertraglichen Aufgaben verdrängt
wurden
Gewerkschaftsmitgliedschaft
außerdienstliches Verhalten wie Privatleben, sexuelle Vorlieben
Nebentätigkeiten, außer sie stellen einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag
dar
Gehalt
Drogenprobleme, (Ausnahme möglich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht
abhängig ist, aber beispielsweise der ständige Alkoholgenuss zur Pflichtverletzung
führte und für den Arbeitnehmer charakteristisch war - dies ist allerdings
umstritten)
Parteizugehörigkeit
Konfession
Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehungsurlaub
Krankheiten
Straftaten, erst recht nicht der Verdacht oder ein laufendes Verfahren.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Straftat mit den arbeitsrechtlichen
Pflichten zusammenhängt und besonders schwerwiegend ist (Untreue bei
Kassierer), ist eine Aufnahme möglich.
Zum letzten Punkt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt,
dass ein gegen den Arbeitnehmer eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht
im Zeugnis erwähnt werden darf (Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.05.2005,
Aktenzeichen: 3 Sa 359/05).
Die erwähnten Ausnahmefälle lassen sich im Übrigen nur beurteilen, wenn
man die Umstände des Einzelfalls kennt und würdigen kann. Hier empfiehlt
sich eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt.