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Inhaltliche Tabus

Es gibt eine ganze Reihe von Punkten, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht oder nicht ohne bestimmte Voraussetzungen oder Modifikationen im Zeugnis erwähnt werden dürfen.

Nicht ins Zeugnis gehören in der Regel - zumindest dann wenn der Arbeitnehmer dies nicht wünscht:

Zum letzten Punkt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt, dass ein gegen den Arbeitnehmer eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht im Zeugnis erwähnt werden darf (Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 359/05).

Die erwähnten Ausnahmefälle lassen sich im Übrigen nur beurteilen, wenn man die Umstände des Einzelfalls kennt und würdigen kann. Hier empfiehlt sich eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt.


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