Auch wenn es gesetzlich nicht geregelt ist: Der Arbeitgeber kann unter Umständen auch verpflichtet sein, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Eindeutige Voraussetzungen hierfür sind zwar nirgends vorgeschrieben, man kann aber davon ausgehen, dass der Anspruch ausnahmsweise besteht, wenn ein begründeter Anlass dazu vorliegt. So sieht es auch die Rechtsprechung.
Anlässe sind beispielsweise:
Ein Grund liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht wird oder eine solche angekündigt wird. Der Arbeitnehmer muss dann ja damit rechnen, sich unter Umständen eine neue Arbeit suchen zu müssen - und hierzu benötigt er eben ein Zeugnis.
Stellt der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis aus, ist er in einem späteren Endzeugnis zwar nicht an die dort gewählten Formulierungen gebunden. Er kann aber, wenn sich die Grundlage der Beurteilung nicht geändert hat, nicht ohne Grund von der ursprünglichen Bewertung abweichen.