Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass das von ihm ausgestellte Zeugnis wesentliche Unrichtigkeiten enthält, kann er das Zeugnis widerrufen. Beispiel: Er stellt fest, dass sein - im Zeugnis als ehrlich bezeichneter - Kassierer unterschlagen hatte.
Hat der Arbeitnehmer zu Recht etwas an dem Zeugnis auszusetzen, kann er Berichtigung verlangen - beispielsweise, weil es Tatsachen enthält, die nicht erwähnt werden dürfen oder Bewertungen, die den Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers überschreiten. Das Zeugnis muss dann aber neu ausgestellt werden, darf also nicht etwa auf derselben Urkunde korrigiert werden.
Rechtstipp: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Zeugnis aus den genannten Gründen zu berichtigen, darf er aber nicht bei dieser Gelegenheit das Zeugnis an anderer Stelle zu verschlechtern. Das darf er nur dann, wenn sich nachträglich Umstände herausgestellt haben, die das Bild des Beurteilten verändern (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 352/04).
Entspricht das Zeugnis nicht den formellen Anforderungen, enthält es unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Beurteilungen, ist vom Arbeitgeber ein neues Zeugnis auszustellen. Nur so erfüllt er den Anspruch des Arbeitnehmers, der das qualifizierte Zeugnis gefordert hat. Die Beweislast für den Wahrheitsgehalt des Zeugnisses liegt beim Arbeitgeber (siehe vorhergehender Abschnitt).