Vor Gericht muss der Aussteller die Rechtfertigung negativer Beurteilungen beweisen. Der Zeugnisberechtigte trägt dagegen die Beweislast, wenn er eine bessere Beurteilung für gerechtfertigt hält.
Wichtig ist, dass das Gericht den Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers respektieren muss. Es kann aber dann eingreifen, wenn Tatsachen feststehen, die eine andere Beurteilung nötig machen. Einen entsprechenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Ein Arbeitgeber hatte die Leistung als "gut durchschnittlich" bezeichnet. Der Arbeitnehmer muss dann Tatsachen vorbringen beweisen, die zu einer bessere Schlussbeurteilung führen (Urteil des BAG vom 14.10.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 12/03).
Konkrete Formulierungen können nicht eingeklagt werden.
Beispiele:
Rechtstipp: Sie sollten berücksichtigen, dass gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen das Zeugnis oft unbeabsichtigt - aus "Unerfahrenheit" des Arbeitgebers - einen falschen Zungenschlag erhält. Nicht selten führt ein klärendes Gespräch mit dem Chef schon dazu, dass Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Kann eine Einigung auf diesem Wege nicht erreicht werden, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn das Arbeitszeugnis ist die Eintrittskarte beim neuen Arbeitgeber und entscheidet so im Wesentlichen die berufliche Zukunft.
Ist das Zeugnis tatsächlich fehlerhaft, muss es berichtigt werden (siehe nachfolgender Abschnitt).